Satzung
des Sportvereins "VSV Hohenschönhausen 1987 e. V."

 

§ 1

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins "Volleyballsportverein Hohenschönhausen 1987 e. V." ist die Förderung und Ausübung der Sportart Volleyball im Erwachsenenbereich und des Allgemeinen Sports mit Familien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die besondere Hinwendung zum Jugend- und Kindersport durch die Zusammenarbeit mit der gastgebenden Grundschule, die Unterbreitung von zusätzlichen Sportmöglichkeiten für den Breitensport, die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Bezirks- und Landesmaßstab von Berlin.

 

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).

 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 2

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen "Volleyballsportverein Hohenschönhausen 1987" (VSV Hohenschönhausen 1987), seit erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e. V.)".

(2) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin.

(3) Sitz des Vereins ist der Bezirk Hohenschönhausen in Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhal­tung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 (2) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden kann,

c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mit-
gliederversammlung erfolgen kann,

d) durch Ausschluß mangels Interesse, die durch Beschluß des Vorstandes
ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr
die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

 

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

 (4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehren­mitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

 

 

§ 4

Gewinne und sonstige Vereinsmittel

 

(1) Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder sowie aus Spenden und Zuwendungen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

(2) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand, bestehend aus mindestens drei und maximal fünf Mit-
gliedern (Vorsitzender, sein Stellvertreter, Kassenwart und weitere); der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;

3. der Beirat, der auf Beschluß des Vorstandes aus geeignet erscheinenden,
hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

 

1. die Anzahl der Vorstandsmitglieder,

2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

4. die Ausschließung eines Mitgliedes

5. Fragen der Satzung,

6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

 

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitglieder­versammlung beantragen.

 

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

(4) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Kein Mitglied kann gleichzeitig mehr als drei Stimmen halten. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimment­haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Art der Abstim­mung entscheidet der Vorstand. Die Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzsamtes.

 

(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nach­dem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

 

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mit­glieder dieses schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7

Vorstand des Vereins

 

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellt werden.

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und faßt die entsprechenden Beschlüsse. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 5.000,-- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 8

Auflösung und Zweckänderung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die extra zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den „Volleyball-Verband Berlin e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 16. August 2004.